Gefahrgutberatung
Andy Kohler

Ihr Beauftragter für Gefahrguttransporte



Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Bereits 1998 hat das Verkehrsministerium (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) der Bundesrepublik Deutschland die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) (Vollständig: Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben) erlassen.

In dessen § 1 heißt es:

(1)Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. ...

(2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann

  1. von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,
  2. von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder
  3. vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes
wahrgenommen werden. ...

§ 1b regelt die Befreiungen:

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmer und Inhaber eines Betriebes,

  1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,
  2. wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind.
  3. die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, ...
  4. die gefährliche Güter lediglich empfangen oder
  5. wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 ..., von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind

Die von früher bekannte Regel, dass ein Gefahrgutbeauftragter erst ab 50 Tonnen Netto pro Jahr benötigt wird, wurde vom Gesetzgeber schon 2006 geändert.
Nunmehr muss JEDES Unternehmen bzw. JEDER Inhaber eines Betriebes ab dem ersten kennzeichnungspflichtigen Transport einen Gefahrgutbeauftragten bestellen. Ausgenommen, es/er wäre nur für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben oder ausschließlich als Auftraggeber des Absenders tätig. Dann - und nur dann - gilt weiterhin die "50-Tonnen-Regel".

Als wesentliche Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten ist in § 1c festgelegt:

(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inahbers eines Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern. Der Gefahrgutbeauftragte muss die den Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes entsprechenden Aufgaben nach Anlage 1 beachten. Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen.
(2) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.

Weitere Aufgabe ist der Unfallbericht, der in § 1d geregelt wird:

(1) Der Gefahrgutbeauftrage hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall, der sich während einer vom Unternehmen oder vom Betrieb durchgeführten Beförderung oder bei einem vom Unternehmen oder vom Betrieb vorgenommenen Be- oder Entladung ereignet und bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen der Gefährlichen Güter zu Schaden gekommen sind, nach Eingang aller sachdienlichen Auskünfte unverzüglich ein Unfallbericht erstellt wird.
Der nach einem Musterformular zu erstellende Bericht ist dem Unternehmer oder Inhaber des Betriebes vorzulegen. Er braucht keine Angaben zu enthalten, welche das Unternehmen belasten und ist der zuständigen Behörde zuzuleiten.

Wie aus dieser verkürzten Wiedergabe der Verordnung bereits erkennbar wird, erfordert die Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten viel Fachwissen und Erfahrung. Daher regelt § 2 der GbV:

(1) Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den oder die betreffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach Anlage 3 ist. Der Schulungsnachweis wird von einer Industrie- und Handelskammer erteilt, wenn der Betroffene an einem Grundlehrgang nach § 3 teilgenommen und die Prüfung nach § 5 mit Erfolg abgelegt hat.
(4) Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird ab dem Zeitpunkt des Ablaufs um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Nachweises innerhalb von zwölf Monaten vor dem Ablauf der Geltungsdauer eine Prüfung nach § 5 Abs. 6 bestanden hat.

Damit sind die wichtigsten Grundinformationen der GbV genannt. Diese Seite ist eine verkürzte Darstellung. Komplett nachlesen kann man die Gefahrgutbeauftragtenverordnung im Internet .